ME-01

METHODEN

Die Methode folgt der Fragestellung.

Die Untersuchung eines Brandereignisses erfordert ein methodisches Vorgehen. Dieses muss sich an der konkreten Fragestellung, den verfügbaren Erkenntnissen und den tatsächlichen Möglichkeiten der Untersuchung orientieren.

Methodik soll den Weg von den festgestellten Tatsachen und Befunden zur fachlichen Schlussfolgerung strukturieren und nachvollziehbar machen.

Methodisches Arbeiten ersetzt nicht das eigene Denken.

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ME-02

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METHODISCHE OFFENHEIT

Brandereignisse unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Entstehung und Entwicklung ebenso wie hinsichtlich der nach dem Brand noch verfügbaren Spuren und Erkenntnisse.

Ein für jeden Brandfall gleichermaßen geeignetes starres Untersuchungsschema kann diesen unterschiedlichen Bedingungen nicht gerecht werden.

Die Wahl des methodischen Vorgehens muss deshalb am konkreten Sachverhalt und an der zu beantwortenden Fragestellung ausgerichtet werden.

Methodische Offenheit bedeutet nicht methodische Beliebigkeit.

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ME-03

02

METHODISCHE ANSÄTZE

Klassische Methode der Brandermittlung

Ausgangspunkt sind die am Brandort festgestellten Tatsachen und Befunde. Deren Bewertung erfolgt unter Einbeziehung des Fachwissens und der praktischen Erfahrung des Ermittlers.

  1. Befund
  2. Fachwissen und Erfahrung
  3. fachliche Schlussfolgerung

Pragmatisches Vorgehen mit Eliminationsverfahren

Mögliche Erklärungen für die Brandentstehung werden anhand der festgestellten Tatsachen und Befunde geprüft. Mit den Befunden nicht vereinbare Möglichkeiten können ausgeschlossen werden.

  1. Mögliche Ursachen
  2. Prüfung
  3. Ausschluss nicht vereinbarer Möglichkeiten

Wissenschaftliche Methodik in der Brandermittlung

Auf Grundlage der festgestellten Tatsachen und Befunde werden Hypothesen entwickelt und hinsichtlich der daraus zu erwartenden sowie der tatsächlich vorhandenen Erkenntnisse geprüft.

  1. Befunde
  2. Hypothese
  3. Prüfung
  4. Bewertung
  5. Schlussfolgerung
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ME-04

03

NICHT ENTWEDER – ODER

Die dargestellten methodischen Ansätze sind in der praktischen Brandermittlung nicht zwingend als voneinander abgeschlossene Verfahren zu verstehen.

Fachwissen und Erfahrung können zur Entwicklung einer Hypothese führen. Die Hypothese kann anhand der festgestellten Befunde geprüft werden. Nicht mit den Befunden vereinbare Möglichkeiten können ausgeschlossen und verbleibende Erklärungen weiter untersucht werden.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Methode, sondern die Nachvollziehbarkeit des Erkenntnisweges.

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ME-05

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ERFAHRUNG UND FACHWISSEN

Praktische Erfahrung ist für die Brandermittlung von erheblicher Bedeutung. Sie ermöglicht es, Befunde zu erkennen und einzuordnen, Zusammenhänge zu erfassen und sachgerechte Untersuchungshypothesen zu entwickeln.

Erfahrung allein kann jedoch den Nachweis einer Brandursache nicht ersetzen.

Erfahrung ermöglicht die Hypothese – die Befunde müssen sie tragen.

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ME-06

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AUSSCHLUSS IST KEIN NACHWEIS

Beim Eliminationsverfahren werden mögliche Brandursachen anhand der festgestellten Tatsachen und Befunde geprüft.

Kann eine mögliche Ursache mit den festgestellten Befunden oder den technisch-naturwissenschaftlichen Bedingungen des Brandereignisses nicht in Einklang gebracht werden, kann sie – bei hinreichender Erkenntnisgrundlage – ausgeschlossen werden.

A ausgeschlossen · B ausgeschlossen · C ausgeschlossen D verbleibt

D verbleibt D ist nachgewiesen

Der Ausschluss anderer Möglichkeiten ist kein positiver Nachweis der verbleibenden Ursache.

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ME-07

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POSITIVER NACHWEIS

Was spricht für die angenommene Brandursache?

Soll eine bestimmte Brandursache festgestellt werden, genügt es nicht, dass andere mögliche Ursachen ausgeschlossen werden konnten.

Erforderlich sind Tatsachen, Befunde und technisch-naturwissenschaftlich nachvollziehbare Zusammenhänge, die für die angenommene Ursache sprechen.

Was spricht positiv für diese Brandursache?

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ME-08

07

HYPOTHESE UND BEFUND

Eine Hypothese ist zunächst eine mögliche Erklärung für die festgestellten Tatsachen und Befunde.

Aus ihr ist abzuleiten, welche weiteren Befunde und Zusammenhänge zu erwarten wären, wenn die Hypothese zutrifft. Diese Erwartungen werden mit den tatsächlich vorhandenen Erkenntnissen verglichen.

  1. Tatsachen und Befunde
  2. Hypothese
  3. erwartete Befunde/Zusammenhänge
  4. Vergleich mit den tatsächlichen Erkenntnissen
  5. stützen · einschränken · verwerfen

Die bloße Vereinbarkeit eines Befundes mit einer Hypothese beweist die Hypothese noch nicht.

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ME-09

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ALTERNATIVE ERKLÄRUNGEN

Eine fachlich tragfähige Hypothese muss auch gegenüber anderen vernünftigerweise in Betracht kommenden Erklärungen bestehen können.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede theoretisch denkbare Möglichkeit untersucht und ausgeschlossen werden muss.

Eine alternative Hypothese benötigt einen nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt im konkreten Brandereignis.

Nicht alles, was theoretisch möglich ist, ist deshalb eine vernünftigerweise zu untersuchende Alternative.

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ME-10

09

BESONDERHEIT DER BRANDERMITTLUNG

Die Ermittlung beginnt vor der Tatfeststellung.

Zu Beginn steht zunächst das Brandereignis fest. Ob eine Tat vorliegt, auf welchem Geschehen sie beruht und ob menschliches Handeln, technisches Versagen oder andere Ursachen für die Brandentstehung maßgeblich waren, ist zu diesem Zeitpunkt noch offen.

Der Brandermittler beginnt seine Arbeit damit vor der Tatfeststellung. Gleichzeitig untersucht er ein bereits vergangenes Ereignis, das sich in seiner ursprünglichen Form nicht wiederholen lässt. Der Brand selbst sowie Löschmaßnahmen, Einsturz, Bergung und Beräumung können Spuren verändert oder vernichtet haben.

Diese besonderen Erkenntnisbedingungen stellen hohe Anforderungen an Tatsachenfeststellung, Spurensicherung, Fachwissen, Erfahrung und methodische Bewertung und machen die Brandermittlung zu einer der anspruchsvollsten Disziplinen der Forensik.

Die Brandermittlung beginnt vor der Tatfeststellung und untersucht zugleich ein vergangenes, nicht wiederholbares Ereignis.

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ME-11

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WISSENSCHAFTLICHE METHODIK IN DER BRANDERMITTLUNG

Wissenschaftliche Methodik bedeutet auch in der Brandermittlung, von festgestellten Tatsachen und Befunden auszugehen, mögliche Erklärungen in Form von Hypothesen zu entwickeln und diese anhand der verfügbaren Erkenntnisse zu prüfen.

Die Besonderheit liegt in den Bedingungen, unter denen diese Prüfung erfolgt. Das ursprüngliche Brandereignis ist vergangen und kann nicht vollständig reproduziert werden. Spuren können verändert oder vernichtet, Ausgangsbedingungen unbekannt und einzelne Einflussgrößen nachträglich nicht mehr bestimmbar sein.

Die wissenschaftliche Methodik muss deshalb an die Erkenntnisbedingungen der Brandermittlung angepasst angewendet werden.

Nicht das Brandereignis wird wiederholt – überprüft werden die daraus entwickelten Hypothesen.

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ME-12

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BRANDVERSUCH UND REPRODUZIERBARKEIT

Brandversuche können einzelne Hypothesen oder Teilfragen untersuchen. Unter definierten Bedingungen können beispielsweise Entzündungsvorgänge, Wärmeübertragung, Materialverhalten oder bestimmte Ausbreitungsmechanismen überprüft werden.

Reproduzierbar ist der Versuch – nicht das vergangene Ereignis.

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ME-13

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ERKENNTNIS UND GEWISSHEIT

Das Ergebnis einer Brandermittlung muss sich an der Qualität und Vollständigkeit der verfügbaren Erkenntnisse orientieren.

Wo die Erkenntnisgrundlage eine eindeutige Feststellung nicht trägt, darf methodisches Vorgehen diese fehlende Erkenntnis nicht ersetzen.

Methodik kann Erkenntnisse strukturieren – sie kann fehlende Tatsachen nicht erzeugen.

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ME-14

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METHODIK IM GUTACHTEN

Die sachverständige Schlussfolgerung steht nicht für sich allein. Erkennbar sein muss, auf welchen Tatsachen und Befunden sie beruht, welche Untersuchungen durchgeführt wurden, welche Hypothesen geprüft und wie die gewonnenen Erkenntnisse bewertet wurden.

  1. Fragestellung
  2. Tatsachen und Befunde
  3. Hypothesen
  4. Untersuchung und Prüfung
  5. Bewertung
  6. Schlussfolgerung
  7. Erkenntnisgrenzen

Entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit des Erkenntnisweges.

UNTERSUCHUNGSVERFAHREN